Allgemeine Geschäftsbedingungen der sfm medical devices GmbH (für den unternehmerischen Geschäftsverkehr)

Stand: 2020

§ 1 ALLGEMEINE REGELUNGEN, GELTUNGSBEREICH

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") der sfm medical devices GmbH ("wir" oder "uns") gelten für die Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden ("Kunde"), soweit der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

2. Gegenstand der Geschäftsbeziehung sind insbesondere der Verkauf und die Lie-ferung von durch uns produzierte Ware ("Ware") und/oder die Erbringung sonstiger vereinbarter Leistungen ("Leistungen"). 

3. Die AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Ware sowie die Erbringung von Leistungen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Die jeweils aktuelle Fassung unserer AGB sind auf unserer Website www.sfm.de abrufbar.

4. Für unsere Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich diese AGB maßgebend. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung und/oder Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.

5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, ein-schließlich Nebenabreden, Ergänzungen und/oder Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.

2. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot ("Be-stellung").

3. Zur Annahme der Bestellung bedarf es der schriftlichen Bestätigung (z. B. Auf-tragsbestätigung) durch uns ("Annahme"). Mit der Annahme der Bestellung kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Kunden ("Vertrag") zustande. 

4. Die schriftliche Bestätigung ist für den Inhalt des Vertrags maßgeblich, auch wenn sie geringfügige oder handelsübliche Abweichungen von der Bestellung aufweist. Derartige Abweichungen gelten als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht innerhalb von zwei (2) Wochen ab Zugang der schriftlichen Bestätigung beim Kunden ein schriftlicher Widerspruch des Kunden zugeht. Decken sich Bestellung und schriftliche Bestätigung, steht dem Kunden kein Widerspruchsrecht zu.

§ 3 PRODUKTIONSFREIGABE FÜR WARE, FERTIGUNGSMITTEL, ABNAHME

1. Sofern die Ware entsprechend der Spezifikationen und Vorgaben des Kunden produziert wird, ist vor Beginn der Waren-Produktion eine Abnahme im Hinblick auf den Herstellungsprozess für die jeweilige Ware und das jeweilige Waren-Muster erforderlich. Eine Abnahme ist auch erforderlich, sofern wir das für die Waren-Produktion erforderliche Werkzeug herstellen.

2. Die Einzelheiten bezüglich solcher Abnahme(n) und die Einzelheiten in Zu-sammenhang mit der Herstellung der Fertigungsmittel werden die Parteien separat vereinbaren.

§ 4 LIEFERUNG, FRISTEN, LIEFERVERZÖGERUNG, GEFAHRTRAGUNG

1. Soweit nicht anderweitig vereinbart oder nachfolgend abweichend geregelt, erfolgt die Lieferung der Ware ab Werk (EXW) Brückenstraße 5, 63607 Wächtersbach gemäß Incoterms 2020. Die Lieferung ist demnach erfolgt, sobald wir dem Kunden die Ware an dem zuvor benannten Ort zur Verfügung gestellt haben. Mit dieser Zurverfügungstellung geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dieser Zurverfügungstellung steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

2. Abweichend von § 4 Ziff. 1 dieser AGB versenden wir die Ware auf Verlangen und Kosten des Kunden an einen anderen Bestimmungsort (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir in einem solchen Fall berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Auf Verlangen und Kosten des Kunden decken wir die jeweilige Lieferung beim Versendungskauf mit einer entsprechenden Transportversicherung ein. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

3. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen Gründen, und hat der Kunde dies zu vertreten, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten, Kosten zur Erhaltung und Sicherung der Ware) zu verlangen.

4. Die Vereinbarung etwaiger Lieferfristen/Leistungsfristen erfolgt individuell und ist nur dann verbindlich, wenn wir die jeweilige Lieferfrist/Leistungsfrist bei Annahme der Bestellung schriftlich bestätigen. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist / Leistungsfrist beginnt erst mit Zugang unserer schriftlichen Bestätigung bei dem Kunden.

5. Sofern wir verbindliche Fristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (sog. Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche, neue Frist mitteilen. Ist die Lieferung und/oder Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.

6. Der Eintritt unseres Verzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

7. Die Rechte des Kunden gemäß § 11 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmög-lichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben un-berührt.

8. Wir sind grundsätzlich zur Teillieferung berechtigt, wenn dies aus logistischen Gründen erforderlich und dem Kunden zumutbar ist.

Des Weiteren sind wir bei Produkten, die kundenspezifisch gefertigt werden, vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung, zu einer 10 prozentigen Über –oder Unterlieferung berechtigt.

§ 5 PREISE, ZAHLUNG

1. Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Preise, und zwar ab Werk (EXW) Wächtersbach gemäß Incoterms 2020 (vgl. § 4 Ziff. 1 dieser AGB), zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit eine solche anfällt. Die Kosten der für den Transport erforderlichen Verpackung sind, soweit nicht abweichend vereinbart, in den jeweils aktuellen Preisen enthalten.

2. Im Falle eines Versendungskaufs (vgl. 4 Ziff. 2 dieser AGB) werden dem Kunden die Kosten der Versendung in Rechnung gestellt, insbesondere die Transportkosten ab Werk und etwaige anfallende Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben sowie etwaige Kosten für eine Transportversicherung (vgl. § 4 Ziff. 2 dieser AGB). Diese Kosten werden auf der Rechnung an den Kunden gesondert ausgewiesen. Die Kosten der für den Transport erforderlichen Verpackung sind, soweit nicht abweichend vereinbart, in den jeweils aktuellen Preisen enthalten.

3. Soweit die Ware auf Paletten und/oder in Containern geliefert wird und diese Ladehilfsmittel nicht getauscht werden, stellen wir dem Kunden die Kosten für diese Paletten und/oder Container in Rechnung.

4. Zahlungen haben in Euro zu erfolgen. Der Preis ist fällig und zu zahlen netto innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Scheckzahlungen ist das Datum der Einlösung des Schecks, bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich.

5. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der gelieferten Ware bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gemäß § 9 dieser AGB, unberührt.

§ 6 ZAHLUNGSVERZUG, ZAHLUNGSSCHWIERIGKEITEN

1. Mit Ablauf vorstehender (vgl. § 5 Ziff. 4 dieser AGB) Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der jeweils zu zahlende Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus entstehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

2. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden nach Abschluss des Vertrags eine wesentliche Verschlechterung i. S. d. § 321 BGB ein, was insbesondere im Falle der Stellung eines Insolvenzantrages oder der Zahlungseinstellung uns gegenüber der Fall ist, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften ein Leistungsverweigerungsrecht für sämtliche noch ausstehende Lieferungen auszuüben und/oder nach erfolgloser Fristsetzung sofort vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB). Dies gilt auch, wenn der Kunde mit einem wesentlichen Teil der Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist. Weitergehende gesetzliche Rechte zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz bleiben unberührt.

§ 7 PRODUKTSICHERHEIT

1. Wir sind bemüht, hinsichtlich unserer Produkte eine größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten. Der Kunde wird uns hierbei nach bestem Wissen und Gewissen, insbesondere wie nachstehend beschrieben, unterstützen.

2. Im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung sowie der nachgelagerten Ver-wendung der Waren (insbesondere Lagerung/Transport, Weiterverarbeitung, Abgabe an Abnehmer) treffen den Kunden ggf. eigene produktsicherheitsrechtliche oder regulatorische, insbesondere medizinproduktespezifische Pflichten. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, seinen Abnehmern erforderliche Instruktionen zu erteilen sowie die von ihm in Verkehr gebrachte Ware zu beobachten und ggf. erforderliche Risikoabwendungsmaßnahmen einzuleiten. Solche gesetzlichen Pflichten wird der Kunde ausnahmslos einhalten.

3. Von uns erteilte Instruktionen betreffend die jeweilige Ware wird der Kunde ausnahmslos befolgen und ihm übermittelte Instruktionen, Anwendungs- oder Warnhinweise sowie Risikobeschreibungen unverzüglich an seine Abnehmer weiterleiten. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, seinen Abnehmern entsprechende Verpflichtungen zur Weiterleitung von entsprechenden Informationen aufzuerlegen. Erhält der Kunde – etwa im Rahmen von Beanstandungen seiner Abnehmer – Kenntnis von Produktrisiken, Nebenwirkungen oder sonstigen Sicherheitsproblemen, so wird er entsprechende Informationen unverzüglich an uns weiterleiten.

4. Der Kunde stellt eine sachgerechte Lagerung sowie einen sachgerechten Transport der Ware – insbesondere im Einklang mit unseren Instruktionen – sicher. Die Bedingungen für Lagerung und Transport wird der Kunde in aussagekräftiger Form dokumentieren und uns auf Verlangen Zugang zu entsprechenden Dokumenten gewähren.

§ 8 UNTERSUCHUNG DER WARE

1. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Hierfür wird der Kunde die gelieferte Ware unverzüglich nach deren Erhalt sorgfältig untersuchen. Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel an der gelieferten Ware, so wird der Kunde uns diesen Mangel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Erhalt der Ware schriftlich anzeigen. Versteckte Mängel wird uns der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Entdeckung des versteckten Mangels schriftlich anzeigen. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige ausreichend. Versäumt der Kunde den Mangel anzuzeigen oder erfolgt die Mangelanzeige verspätet, so gilt die Ware als genehmigt. Unsere Haftung für den nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ist ausgeschlossen.

2. Erkennt der Kunde einen Mangel an der Ware, so wird er eine etwaige Bearbeitung oder Weiterverarbeitung der Ware unverzüglich ab Erkennung des Mangels einstellen.

§ 9 MÄNGELRECHTE

1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Abweichungen der gelieferten von der gekauften Ware bezüglich der des äußeren Erscheinungsbilds, des Gewichts und/oder des Maßes der Ware sind unerheblich, wenn und soweit diese Abweichungen (i) handelsüblich oder technisch nicht vermeidbar und die DIN-Vorschriften dennoch eingehalten sind, (ii) eine technische Weiterentwicklung darstellen und die DIN-Vorschriften dennoch eingehalten sind, oder (iii) auf der Änderung gesetzlicher Vorschriften oder sonstiger Regularien beruhen. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass solche Abweichungen für ihn erheblich sind. Unerhebliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

3. Ist die gelieferte Ware und/oder die erbrachte Leistung mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nach-besserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

4. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunde zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den ge-setzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zu-rücktreten oder die Vergütung mindern. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und/oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 11 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

5. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir den Ersatz der hieraus entstandenen Kosten vom Kunden verlangen.

6. Der Kunde ist nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten berechtigt, wenn und soweit er oder ein von ihm beauftragter Dritter die Ware (i) unsachgemäß oder fehlerhaft montiert, behandelt oder verwendet hat, oder (ii) auf sonstige Weise verändert hat und dies den Mangel verursacht.

§ 10 EINMALPRODUKTE

1. Sofern es sich bei der Ware um sterilisierte Ware handelt, ist diese ausschließlich zum Einmalgebrauch bestimmt und wird von uns entsprechend als Einmalprodukt gekennzeichnet (“Einmalprodukt“). Diese Einmalprodukte sind zur Wiederverwendung nicht geeignet. Vor dem Hintergrund dieser Risiken warnen wir ausdrücklich vor der Wiederverwendung von Einmalprodukten.

2. Sofern der Kunde entgegen unserer Warnung die Einmalprodukte wieder verwendet, erfolgt diese Wiederverwendung auf eigene Gefahr.

3. Der Kunde ist nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten berechtigt, wenn und soweit er ein Einmalprodukt wiederverwendet hat und dieses bei oder im Zusammenhang mit der Wiederverwendung Mängel abweichend von den ver-einbarten Spezifikationen aufweist.

4. Die Verpflichtung des Kunden zur Weiterleitung von Informationen an seine Abnehmer (vgl. § 7 Ziff. 3 dieser AGB) gilt auch für unsere Hinweise in Zu-sammenhang mit Einmalprodukten.

§ 11 HAFTUNG

1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und au-ßervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten). In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Abs. 2 dieser Regelung ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaf-fenheitsgarantie übernommen haben. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz und auch nicht bei sonstigen zwingenden Vorschriften.

4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen. 

§ 12 VERJÄHRUNG

1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung.

2. Die zuvor benannte Verjährungsverkürzung gilt nicht für dingliche Herausgabe-ansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), für Fälle der Arglist unsererseits (§ 438 Abs. 3 BGB bzw. § 634a Abs. 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB) und bei Nichteinhalten einer etwaigen Beschaffenheitsgarantie. Auch die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außerver-tragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware / des Werkes beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. 

4. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 11 dieser AGB gelten aus-schließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 13 EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum ("Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen und Ansprüche (einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus Kontokorrent) gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung. Das gilt, soweit dies nach dem Recht des Landes, in dessen Geltungsbereich sich die Vorbehaltsware vertragsgemäß befindet, zulässig ist. Lässt dieses Recht den Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware nicht zu, gestattet jedoch den Vorbehalt ähnlicher Rechte, so sind wir berechtigt, diese Rechte geltend zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zum Schutz des Eigentums oder der Sicherheitsinteressen an der gelieferten Ware zu unterstützen.

2. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen.

3. Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Diese Ermächtigung zur Weiterveräußerung ist ausgeschlossen, wenn im Innenverhältnis zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot bezüglich der Forderungen des Kunden besteht. Im Falle der Weiterveräußerung gilt ergänzend Folgendes:

- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermi-schung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

- Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte schon jetzt in voller Höhe oder, im Falle des Miteigentums, in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vor-stehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 dieser Regelung genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

- Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Bei Eintritt eines der zuvor benannten Ereignisse erlischt die Einziehungsermächtigung des Kunden auch ohne ausdrücklichen Widerruf. Dann können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Dritten die Abtretung mitteilt.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf schriftliches Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 14 VERTRAULICHKEIT

Soweit der Kunde Zugang zu unseren Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und/oder sonstigen Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnissen („Vertrauliche Informationen“) erhält, so wird der Kunde diese vertraulich behandeln. Der Kunde ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt, diese Vertraulichen Informationen Dritten mitzuteilen. Im Falle der Zustimmung wird der Kunde Dritten Vertrauliche Informationen nur insoweit zugängig machen, als dies zwingend erforderlich ist. Informationen, die allgemein bekannt oder zugänglich sind stellen keine Vertraulichen Informationen dar. Vertrauliche Informationen zu deren Offenlegung der Kunde aufgrund von Rechtsvorschriften oder behördlichen/gerichtlichen Anordnungen verpflichtet ist, sind von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen.

§ 15 GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

1. Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit den AGB oder den Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand das Landgericht Hanau, soweit der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

2. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 16 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurch-führbar oder nichtig sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Soweit einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden, unwirksam, undurchführbar oder nichtig sind, gelten die gesetzlichen Re-gelungen. Sofern es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt, tritt an Stelle der Bestimmung, die nicht Vertragsbestandteil geworden, unwirksam, undurchführbar oder nichtig ist, eine Bestimmung, die die Parteien getroffen hätten, wenn sie diesen Punkt von vornherein bedacht hätten; dabei ist den beiderseitigen, wirtschaftlichen Interessen in angemessener, vertretbarer Weise Rechnung zu tragen. Der vorhergehende Satz gilt entsprechend bei Vorliegen von Regelungslücken.

sfm medical devices GmbH