Allgemeine Geschäftsbedingungen der sfm swiss medical AG

Stand: 2018

1. ALLGEMEINE REGELUNGEN, GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") der sfm swiss medical AG ("wir" oder "uns") gelten für die Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden ("Kunde"), unabhängig, ob der Kunde eine private oder juristische Person oder öffentlich-rechtliche Anstalt ist.

1.2 Gegenstand der Geschäftsbeziehung sind insbesondere der Verkauf und die Lieferung von durch uns oder die sfm medical devices GmbH, Deutschland, hergestellte Ware ("Ware") und/oder die Erbringung sonstiger vereinbarter Leistungen ("Leistungen"). 

1.3 Die AGB gelten in der jeweils aktuellen Fassung. Wir behalten uns vor, die AGB, sofern notwendig, anzupassen. Anpassungen erfolgen insbesondere bei entsprechender Ungültigkeit oder Unwirksamkeit bestehender Bestimmungen oder bei Gesetzes- oder Normenanpassungen. Wir bringen dem Kunden entsprechende Anpassungen schrift-lich zur Kenntnis. Lehnt der Kunde die neuen AGB nicht innert 30 Tagen ab Zustellung der Mitteilung um Anpassung ab, gelten die angepassten AGB als angenommen. Die jeweils aktuelle Fassung unserer AGB ist auf unserer Website [www.sfm.de] abrufbar.

1.4 Für unsere Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich diese AGB maßgebend. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung und/oder Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen. 

1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und/oder Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 

1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelrügen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. VERTRAGSSCHLUSS

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. 

2.2 Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot ("Bestellung"). 

2.3 Zur Annahme der Bestellung bedarf es der schriftlichen Bestätigung (z. B. Auftragsbestätigung) durch uns ("Annahme"). Mit der Annahme der Bestellung kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Kunden ("Vertrag") zustande.  

2.4 Die schriftliche Bestätigung ist für den Inhalt des Vertrags maßgeblich, auch wenn sie geringfügige oder handelsübliche Abweichungen von der Bestellung aufweist. Derartige Abweichungen gelten als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht innerhalb von zwei (2) Wochen ab Zugang der schriftlichen Bestätigung beim Kunden eine schriftliche Einwendung des Kunden zugeht. Decken sich Bestellung und schriftliche Bestätigung, steht dem Kunden kein Recht zu, Einwendungen geltend zu machen. 

3. PRODUKTIONSFREIGABE FÜR WARE, FERTIGUNGSMITTEL, ABNAHME

3.1 Sofern die Ware entsprechend der Spezifikationen und Vorgaben des Kunden produziert wird, ist vor Beginn der Waren-Produktion eine Abnahme im Hinblick auf den Herstellungsprozess für die jeweilige Ware und das jeweilige Waren-Muster erforderlich ("Abnahme"). Eine Abnahme ist auch erforderlich, sofern wir das für die Waren-Produktion erforderliche Werkzeug herstellen. 

3.2 Die Einzelheiten bezüglich solcher Abnahme(n) und die Einzelheiten in Zusammenhang mit der Herstellung der Fertigungsmittel werden die Parteien separat vereinbaren.

4. LIEFERUNG, FRISTEN, LIEFERVERZÖGERUNG, GEFAHRTRAGUNG

4.1 Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, versenden wir die Ware direkt an den Kunden (Versendungskauf). Wir sind dabei – unter Vorbehalt einer anderen schriftlichen Vereinbarung – insbesondere berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen und Versandweg) selbst zu bestimmen. Die Verpackung ist aufgrund der Produkteigenschaften vordefiniert und nicht veränderlich. Vorbehältlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Aus-führung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über im Sinne von Art. 185 Abs. 2 OR. Dies gilt in Abänderung des Art. 185 Abs. 2 OR auch dann, wenn die Ware von einer Hilfsperson oder von Angestellten unsererseits transportiert wird. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen Gründen, und hat der Kunde dies zu vertreten, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten, Kosten zur Erhaltung und Sicherung der Ware) zu verlangen. 

4.2 Die Vereinbarung etwaiger Lieferfristen/Leistungsfristen erfolgt individuell und ist nur dann verbindlich, wenn wir die jeweilige Lieferfrist/Leistungsfrist bei Annahme der Bestellung schriftlich bestätigen. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist/Leistungsfrist beginnt erst mit Zugang unserer schriftlichen Bestätigung bei dem Kunden.

4.3 Sofern wir verbindliche Fristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (sog. Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hier-über unverzüglich informieren und die voraussichtliche, neue Frist mitteilen. Ist die Lieferung und/oder Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten; eine bereits er-brachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft (verbindliche, rechtzeitige und ausreichende Bestellung der Ware) abgeschlossen haben.

4.4 Der Eintritt unseres Verzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich. 

4.5 Wir sind grundsätzlich zur Teillieferung berechtigt, wenn dies aus logistischen Gründen erforderlich und dem Kunden zumutbar ist.

Des Weiteren sind wir bei Produkten, die kundenspezifisch gefertigt werden, vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung, zu einer 10 prozentigen Über –oder Unterlieferung berechtigt.

5. PREISE, ZAHLUNG

5.1 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Preise gemäss dem Kunden schriftlich übermitteltes Angebot, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit eine solche anfällt. Die Kosten der für die zum Transport erforderliche Verpackung werden, soweit nicht abweichend vereinbart, separat ausgewiesen. Die weiteren Kosten für den Transport, Versand sowie Gebühren, Steuern (abgesehen von der Mehrwertsteuer) und sonstige öffentliche Abgaben sind, sofern nicht abweichend vereinbart, in den jeweils aktuellen Preisen enthalten. Soweit die Ware auf Paletten und/oder in Containern geliefert wird und diese Ladehilfsmittel nicht getauscht werden, stellen wir dem Kunden die Kosten für diese Paletten und/oder Container in Rechnung.

5.2 Zahlungen haben in Schweizerfranken zu erfolgen. Der Preis ist fällig und zu zahlen netto innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Scheckzahlungen ist das Datum der Einlösung des Schecks, bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich.

5.3 Dem Kunden stehen Verrechnungs- oder Retentionsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der gelieferten Ware bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gemäß Ziff. 9 dieser AGB, unberührt.

5.4 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

6. ZAHLUNGSVERZUG, ZAHLUNGSSCHWIERIGKEITEN

6.1 Mit Ablauf vorstehender (vgl. Ziff. 5.2 dieser AGB) Zahlungsfrist kommt der Kunde oh-ne Mahnung in Verzug (Verfalltag). Der jeweils zu zahlende Preis ist während des Ver-zugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltend-machung eines darüber hinaus entstehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

6.2 Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden nach Abschluss des Vertrags eine wesentliche Verschlechterung i. S. d. Art. 83 OR ein, was insbesondere im Falle der Stellung eines Insolvenzantrages oder der Zahlungseinstellung uns gegenüber der Fall ist, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften ein Leistungsverweigerungsrecht für sämtliche noch ausstehende Lieferungen auszuüben und/oder nach erfolgloser Fristsetzung sofort vom Vertrag zurückzutreten (Art. 83 Abs. 2 OR). Dies gilt auch, wenn der Kunde mit einem wesentlichen Teil der Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist. Weitergehende gesetzliche Rechte zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz bleiben unberührt.

7. PRODUKTSICHERHEIT

7.1 Wir sind bemüht, hinsichtlich unserer Ware eine größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten. Der Kunde wird uns hierbei nach bestem Wissen und Gewissen, insbesondere wie nachstehend beschrieben, unterstützen.

7.2 Im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung sowie der nachgelagerten Verwendung der Waren (insbesondere Lagerung/Transport, Weiterverarbeitung, Abgabe an Ab-nehmer) treffen den Kunden ggf. eigene produktsicherheitsrechtliche oder regulatorische, insbesondere medizinproduktespezifische Pflichten. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, seinen Abnehmern erforderliche Instruktionen zu erteilen sowie die von ihm in Verkehr gebrachte Ware zu beobachten und ggf. erforderliche Risikoabwendungsmaßnahmen einzuleiten. Solche gesetzlichen Pflichten wird der Kunde ausnahmslos einhalten.

7.3 Von uns erteilte Instruktionen betreffend die jeweilige Ware wird der Kunde ausnahmslos befolgen und ihm übermittelte Instruktionen, Anwendungs- oder Warnhinweise sowie Risikobeschreibungen unverzüglich an seine Abnehmer weiterleiten. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, seinen Abnehmern entsprechende Verpflichtungen zur Weiterleitung von entsprechenden Informationen aufzuerlegen. Erhält der Kunde – etwa im Rahmen von Beanstandungen seiner Abnehmer – Kenntnis von Produktrisiken, Nebenwirkungen oder sonstigen Sicherheitsproblemen, so wird er entsprechende Informationen unverzüglich an uns weiterleiten. 

7.4 Der Kunde stellt eine sachgerechte Lagerung sowie einen allfälligen sachgerechten Weitertransport der Ware – insbesondere im Einklang mit unseren Instruktionen – sicher. Die Bedingungen für Lagerung und allfälligen Transport wird der Kunde in aussagekräftiger Form dokumentieren und uns auf Verlangen Zugang zu entsprechenden Dokumenten gewähren.

8. UNTERSUCHUNG DER WARE

8.1 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (Art. 201 OR) nachgekommen ist. Hierfür wird der Kunde die gelieferte Ware unverzüglich nach deren Erhalt sorgfältig untersuchen. Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel an der gelieferten Ware, so wird der Kunde uns die-sen Mangel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Erhalt der Ware schriftlich anzeigen. Versteckte Mängel wird uns der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Entdeckung des versteckten Mangels schriftlich anzeigen. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige ausreichend. Versäumt der Kunde den Mangel anzuzeigen oder erfolgt die Mangelanzeige verspätet, so gilt die Ware als genehmigt. Unsere Haftung für den nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ist ausgeschlossen.

8.2 Erkennt der Kunde einen Mangel an der Ware, so wird er eine etwaige Bearbeitung oder Weiterverarbeitung der Ware unverzüglich ab Erkennung des Mangels einstellen.

9. MÄNGELRECHTE

9.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 

9.2 Abweichungen der gelieferten von der gekauften Ware bezüglich der des äußeren Erscheinungsbilds, des Gewichts und/oder des Maßes der Ware sind unerheblich, wenn und soweit diese Abweichungen (i) handelsüblich oder technisch nicht vermeidbar und die Normierungsvorschriften dennoch eingehalten sind, (ii) eine technische Weiterentwicklung darstellen und die Normierungsvorschriften dennoch eingehalten sind, oder (iii) auf der Änderung gesetzlicher Vorschriften oder sonstiger Regularien beruhen. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass solche Abweichungen für ihn erheblich sind. Unerhebliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

9.3 Ist die gelieferte Ware und/oder die erbrachte Leistung mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

9.4 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und/oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 11 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen. 

9.5 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir den Ersatz der hieraus entstandenen Kosten vom Kunden verlangen. 

9.6 Der Kunde ist nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten berechtigt, wenn und soweit er oder ein von ihm beauftragter Dritter die Ware (i) unsachgemäß oder fehlerhaft montiert, behandelt oder verwendet hat, oder (ii) auf sonstige Weise verändert hat und dies den Mangel verursacht hat.

10. EINMALPRODUKTE

10.1 Sofern es sich bei der Ware um sterilisierte Ware handelt, ist diese ausschließlich zum Einmalgebrauch bestimmt und wird von uns entsprechend als Einmalprodukt gekennzeichnet (“Einmalprodukt“). Diese Einmalprodukte sind zur Wiederverwendung nicht geeignet. Vor dem Hintergrund dieser Risiken warnen wir ausdrücklich vor der Wiederverwendung von Einmalprodukten.

10.2 Sofern der Kunde entgegen unserer Warnung die Einmalprodukte wieder verwendet, erfolgt diese Wiederverwendung auf eigene Gefahr.

10.3 Der Kunde ist nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten berechtigt, wenn und soweit er ein Einmalprodukt wiederverwendet hat und dieses bei oder im Zusammenhang mit der Wiederverwendung Mängel abweichend von den vereinbarten Spezifikationen aufweist.

10.4 Die Verpflichtung des Kunden zur Weiterleitung von Informationen an seine Abnehmer (vgl. Ziff. 7.3 dieser AGB) gilt auch für unsere Hinweise in Zusammenhang mit Einmalprodukten.

11. HAFTUNG

11.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und ausservertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

11.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. 

11.3 Die sich aus Ziff. 11.2 dieser Regelung ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produktehaftpflichtgesetz und auch nicht bei sonstigen zwingenden Vorschriften. 

11.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

12. VERJÄHRUNG

2.1 Abweichend von Art. 210 OR bzw. Art. 371 Abs. 1 OR beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung.

12.2 Die zuvor benannte Verjährungsverkürzung gilt nicht für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (Art. 192 Abs. 1 i.V.m. Art. 127 OR), für Fälle der Arglist unsererseits (Art. 210 Abs. 6 OR) und bei Nichteinhalten einer etwaigen Beschaffenheitsgarantie. Auch die Verjährungsfristen des Produktehaftpflichtgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

12.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und ausservertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (insbesondere Art. 60 OR) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

13. RÜCKTRITTSRECHT

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

14. VERTRAULICHKEIT

Soweit der Kunde Zugang zu unseren Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und/oder sonstigen Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnissen („Vertrauliche Informationen“) erhält, so wird der Kunde diese vertraulich behandeln. Der Kunde ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung berechtigt, diese Vertraulichen Informationen Dritten mitzuteilen. Im Falle der Zustimmung wird der Kunde Dritten Vertrauliche Informationen nur insoweit zugängig machen, als dies zwingend erforderlich ist. Informationen, die allgemein bekannt oder zugänglich sind stellen keine Vertraulichen Informationen dar. Vertrauliche Informationen zu deren Offenlegung der Kunde aufgrund von Rechtsvorschriften oder behördlichen/gerichtlichen Anordnungen verpflichtet ist, sind von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen.

15. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

15.1 Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit den AGB oder den Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand das Kantonsgericht Zug, Schweiz, soweit keine zwingenden Gerichtsstände gegeben sind. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

15.2 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt Schweizerisches Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

16. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Soweit einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden, unwirksam, undurchführbar oder nichtig sind, gelten die gesetzlichen Regelungen. Sofern es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt, tritt an Stelle der Bestimmung, die nicht Vertragsbestandteil geworden, unwirksam, undurchführbar oder nichtig ist, eine Bestimmung, die die Parteien getroffen hätten, wenn sie diesen Punkt von vornherein bedacht hätten; dabei ist den beiderseitigen, wirtschaftlichen Interessen in angemessener, vertretbarer Weise Rechnung zu tragen. Der vorhergehen-de Satz gilt entsprechend bei Vorliegen von Regelungslücken.

Dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ohne Unterschrift gültig.

sfm swiss medical AG